§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Freunde der evangelischen Kirchenmusik in Unterliederbach“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main Unterliederbach

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen. Mit der Eintragung wird „e.V.“ an den Namen des Vereins angehängt.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der evangelischen kirchenmusikalischen Arbeit in Frankfurt am Main Unterliederbach. Dies soll insbesondere durch finanzielle Unterstützung von kirchlichen Chören, Konzerten und kirchenmusikalischen Projekten erfolgen.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Der Verein bemüht sich, Mittel zur Unterstützung der unter Abs. 1 aufgeführten Aufgaben aus Beiträgen der Mitglieder und Spenden zu beschaffen.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(2) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluss. Der freiwillige Austritt ist drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres zulässig und ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. Ausstehende Beiträge müssen bis zum Ende der Mitgliedschaft gezahlt werden. Der Ausschluss eines Mitgliedes ist durch Beschluss des Vorstands mit 2/3 Mehrheit möglich. Das betreffende Mitglied ist vor Beschlussfassung zu hören. Der Beschluss ist dem betreffenden Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht dem betreffenden Mitglied das Recht der Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu. Bis zu dieser Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte. Als Grund für einen Ausschluss gilt u. a. ein vereinsschädigendes Verhalten.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitglieder sind beitragspflichtig. Beiträge werden nach Selbsteinschätzung des Mitgliedes erhoben. Einen Mindestbeitrag beschließt die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.

(2) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen schriftlich einzuladen.

(3) Voraussetzung der Berufung der Mitgliederversammlung:

a) in den durch Satzung bestimmten Fällen

b) wenn das Interesse des Vereins es erfordert

c) wenn 1/10 der Mitglieder es verlangt

(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 7 Vereinsmitglieder anwesend sind.

§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

1. Wahl des Vorstandes

2. Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buchführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

3. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und Entlastung des Vorstandes

4. Ernennung von Ehrenmitgliedern

5. Beschlussfassung über das Protokoll der vorhergehenden Mitgliederversammlung, Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten

6. Festlegung des Mindestbeitrages

7. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

§ 8 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende; bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende.

(2) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, es sei denn, die Satzung schreibt eine andere Stimmenmehrheit vor.

(3) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist nicht zulässig.

(4) Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht die Satzung dem entgegen steht.

(5) Wahlen erfolgen geheim, sofern die Mitgliederversammlung nicht einstimmig anderes beschließt.

(6) Für die Wahl ist die einfache Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang notwendig. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang ebenfalls Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

§ 9 Beurkundung von Beschlüssen, Niederschriften

(1) Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und einem weiteren Mitglied des Vorstands zu unterzeichnen.

(2) Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift vorgenommen, die vom Versammlungsleiter und einem weiteren Mitglied des Vorstands zu unterzeichnen ist.

§ 10 Satzungsänderung

(1) Anträge auf Satzungsänderung müssen mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden. Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Eine Satzungsänderung kann nur durch eine drei Viertel Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 11 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

1. dem 1. Vorsitzenden

2. dem 2. Vorsitzenden

3. dem Kassenwart

4. dem qua Amt berufenen hauptberuflichen Leiter der „Evangelischen Kantorei Unterliederbach und Höchst“ .

(2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Näheres regelt der Vorstand in einer Geschäftsordnung. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemeinschaftlich entweder durch den 1. Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied oder durch den 2. Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten.

(3) Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Kassenwartes und eines weiteren Vorstandsmitgliedes.

(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der 1. Vorsitzende bzw. der 2. Vorsitzende binnen sieben Tagen eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten Vorstandssitzung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die ordentlich einzuberufende Mitgliederversammlung. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich – auch per E-Mail – im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder Ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich erklären.

(6) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, ein Ersatzmitglied zu bestellen, das von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu bestätigen ist.

§ 12 Vermögen

(1) Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

(2) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 13 Vereinsauflösung

(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen.

(2) Bei Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die „Evangelische Kirchengemeinde Frankfurt am Main Unterliederbach“ oder ihren Rechtsnachfolger, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Frankfurt am Main Unterliederbach den September 2025